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   OVG Berlin-Brandenburg, 23.10.2015 - 11 S 57.15   

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https://dejure.org/2015,35052
OVG Berlin-Brandenburg, 23.10.2015 - 11 S 57.15 (https://dejure.org/2015,35052)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 23.10.2015 - 11 S 57.15 (https://dejure.org/2015,35052)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 23. Oktober 2015 - 11 S 57.15 (https://dejure.org/2015,35052)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 60a Abs 2 S 1 AufenthG 2004, Art 6 Abs 1 GG, Art 8 MRK
    Abschiebungsschutz aufgrund der Beziehung des deutschen Kindes einer Vietnamesin zu dessen deutscher Großmutter

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 60a Abs 2 S 1 AufenthG
    Vietnamese; Abschiebungsschutz; Duldung; rechtliches Abschiebungshindernis; Patchwork-Familie; fünfjähriges deutsches Kind der vietnamesischen Mutter des gemeinsamen vietnamesischen Kindes; deutscher Vater verstorben; Beziehung zur deutschen Großmutter; erstinstanzliche ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 24.06.2014 - 1 BvR 2926/13

    Großeltern müssen bei der Auswahl eines Vormunds in Betracht gezogen werden

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 23.10.2015 - 11 S 57.15
    Dabei werde nicht verkannt, dass der Schutz der Familie nach Art. 6 Abs. 1 GG nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 24. Juni 2014 - 1 BvR 2926/13 -, juris Rn. 21 ff.) die familiäre Bindung zwischen den Großeltern und ihren Enkelkindern umfasse.
  • BVerwG, 30.07.2013 - 1 C 15.12

    Kind; Unionsbürgerschaft; deutsche Staatsangehörigkeit; Daueraufenthaltsrecht;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 23.10.2015 - 11 S 57.15
    Dabei ist auch zu berücksichtigen, für welchen Zeitraum und unter welchen Bedingungen es im Ausland aufwachsen würde und ob hierdurch eine spätere Reintegration in die hiesigen Lebensverhältnisse unmöglich oder wesentlich erschwert würde (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Juni 2013 - 10 C 16/12 -, juris Rn. 27; Urteil vom 30. Juli 2013 - 1 C 15.12 -, juris Rz. 17 f. m.w.N.).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 19.03.2024 - 2 M 32/24

    Aussetzung der Abschiebung

    Ein Ausreise- oder Abschiebungshindernis kann dann vorliegen, wenn es sich nicht um eine "normale" Beziehung zwischen Großeltern und ihrem Enkelkind, sondern im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK um eine besondere familiäre Konstellation handelt, etwa wenn die Großmutter in den Jahren nach der Geburt ihres Enkelkindes nicht nur faktisch, sondern in gewisser Weise auch in rechtlicher Hinsicht - als Vormund - gleichsam die Mutterrolle für ihr Enkelkind übernommen hat und eine zentrale Bezugsperson darstellt und dargelegt ist, dass sie aufgrund der Versorgung und Betreuung des Kindes mit diesem eine sehr enge familiäre Beziehung geführt hat und führt (OVG Bln-Bbg. Beschluss vom 10. Mai 2011 - OVG 12 M 17.11 - juris Rn. 6) oder wenn infolge des Todes eines Elternteils die Großmutter an dessen Stelle tritt und damit die einzige intensive Verbindung zum Teil der Familie des verstorbenen Elternteils verkörpert (vgl. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 23. Oktober 2015 - OVG 11 S 57.15 - juris).
  • VG Gelsenkirchen, 11.09.2023 - 11 L 568/23

    Bindungswirkung rechtskräftiger Beschlüsse; Anordnungsgrund nach Ablauf der in

    kindliche Entwicklung und ihre altersentsprechende Integration würden so einen erheblichen Bruch erfahren und es wäre zunächst mit entsprechenden Rückschlägen zu rechnen, zumal nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden kann, dass das Kind das für eine Reintegration in die hiesigen Lebensverhältnisse erforderliche Bildungsfundament in Serbien vermittelt bekommen könnte, so auch Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (OVG Berlin-Bbg.), Beschluss vom 23. Oktober 2015 - OVG 11 S 57.15 - zuletzt etwa Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Beschluss vom 27. April 2023 - 11 B 27/23 -, jeweils juris.
  • VG Berlin, 04.03.2016 - 23 K 323.14

    Dublin III-VO - Ungarn als sicherer Drittstaat

    Das Bundesamt hatte diese Norm in der Vorinstanz herangezogen, um die Rechtmäßigkeit des angefochtenen - im zeitlichen Anwendungsbereich der Dublin II-Verordnung ergangenen und ursprünglich auf § 27a Asyl(Vf)G gestützten - Bescheides im Wege der Umdeutung zu begründen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29. April 2015 - A 11 S 57.15 -, juris Rn. 14).
  • VG Berlin, 22.01.2016 - 23 K 618.14

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen Abschiebung

    Das Bundesamt hatte diese Norm in der Vorinstanz herangezogen, um die Rechtmäßigkeit des angefochtenen - im zeitlichen Anwendungsbereich der Dublin II-Verordnung ergangenen und ursprünglich auf § 27a Asyl(Vf)G gestützten - Bescheides im Wege der Umdeutung zu begründen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29. April 2015 - A 11 S 57.15 -, juris Rn. 14).
  • VG Berlin, 22.01.2016 - 23 K 399.14

    Anordnung einer Abschiebung nach Bulgarien

    Das Bundesamt hatte diese Norm in der Vorinstanz herangezogen, um die Rechtmäßigkeit des angefochtenen - im zeitlichen Anwendungsbereich der Dublin II-Verordnung ergangenen und ursprünglich auf § 27a Asyl(Vf)G gestützten - Bescheides im Wege der Umdeutung zu begründen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29. April 2015 - A 11 S 57.15 -, juris Rn. 14).
  • VG Düsseldorf, 06.07.2022 - 27 L 1434/22
    vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. Oktober 2015 - OVG 11 S 57.15 -, juris, Rn. 5, für den Fall eines fünfjährigen deutschen Kindes, das unter Trennung von der Mutter seines verstorbenen Vaters mit seiner eigenen Mutter nach Vietnam ausreisen sollte.
  • VG Berlin, 29.03.2018 - 25 L 118.18
    Dies entspricht dem Gedanken der Perpetuierung der Zuständigkeit für einen Antragsteller bis zu seiner Anerkennung als Flüchtling oder der endgültigen Aufenthaltsbeendigung (vgl. zu Art. 16 Abs. 1 e) Dublin II-VO VGH Mannheim, Urteil vom 29. April 2015 - A 11 S 57.15 -, juris Rn. 36).
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